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Beitrag für Golfclub: Neue Chancen auf Abzugsfähigkeit
| Der Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub, den ein Sportartikel-Händler für einen Kommanditisten übernimmt, ist auch nicht anteilig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Über diese Entscheidung des FG Köln muss demnächst der BFH entscheiden. |
Das FG lehnte den Betriebsausgabenabzug im konkreten Fall ab, obwohl der Händler überzeugend darlegen konnte, dass die Mitgliedschaft für den betrieblichen Erfolg absolut förderlich war. Das FG berief sich dabei vor allem auf das Aufteilungsverbot in § 12 EStG. Die betriebliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft greife so ineinander, dass eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich sei. Da objektive Kriterien für eine Aufteilung der betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge fehlten, komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (Urteil vom 16.6.2011, Az: 10 K 3761/08; Abruf-Nr. 112730).
PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil es unsicher war, ob nach der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184) Beiträge für einen Golfclub doch zumindest teilweise abzugsfähig sein müssten. Der Sportartikel-Händler hat die Revision auch eingelegt (Az: IV R 32/11). Betroffene Arbeitgeber sollten unter Hinweis auf das Revisionsaktenzeichen ihr Verfahren offenhalten. |