· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
BFH verschärft Anforderungen an zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen
| Der BFH hat zwei wichtige Aussagen getroffen: Die Umwandlung von Barlohn in Zusatzleistungen ist nicht begünstigt. Und auch freiwillige Leistungen können geschuldeter Arbeitslohn sein. |
Zusätzlichkeitsvoraussetzung in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben
Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung können nur steuerfrei gezahlt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Auch verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten setzen voraus, dass die entsprechenden Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Dies gilt zum Beispiel für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gemäß 37b EStG, für Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG), für Fahrtkostenzuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder für Internetpauschalen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG).
„Zusätzlich“ ist nur die freiwillige Arbeitgeberleistung
Für die Frage der „zusätzlichen Gewährung“ hat der BFH jetzt Folgendes festgelegt: Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn. Zusätzlich werden daher nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht, denn nur diese werden nicht geschuldet (BFH, Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VI R 55/11; Abruf-Nr. 123619 und 123620).
In den Urteilsfällen hatten Arbeitgeber mit den Mitarbeitern die Arbeitsverträge geändert. Die Änderung bestand darin, den steuerpflichtigen Barlohn herabzusetzen. Als Kompensation konnten sich die Mitarbeiter stattdessen aus verschiedenen steuerfreien oder pauschalierungsfähigen Lohnkomponenten die für sie passenden aussuchen (sogenanntes Cafeteria-Modell). Der BFH beurteilte die aufgrund der geänderten Arbeitsverträge gewährten Lohnkomponenten wie Kindergarten-, Fahrtkosten- und Krankheitskostenzuschüsse sowie Internetpauschalen als individuell zu versteuernden Arbeitslohn. Denn die Mitarbeiter hatten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf diese Leistungen.
PRAXISHINWEISE | Aus den BFH-Urteilen lassen sich zwei Aussagen ablesen:
|