· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
„Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: BFH definiert das Merkmal jetzt neu
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Der BFH hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert. LGP erläutert Ihnen die steuerlichen Details und wie sich die Urteile in der Praxis auswirken. |
Steuerbegünstigte Leistungen und Sachzuwendungen
Um Lohnzahlungen steueroptimiert zu gestalten, zahlen Arbeitgeber den Arbeitnehmern häufig anstelle von individuell zu versteuerndem Barlohn Arbeitslohn in Form von zweckbestimmten Leistungen, Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernden Bezügen aus. Dadurch kann eine Reduzierung der Lohnsteuer erreicht werden, weil
- der Sachbezug ggf. niedriger bewertet wird als eine Barlohnzahlung, sodass entsprechend weniger Arbeitslohn zu versteuern ist,
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