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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    BMF: In diesen Fällen sind Gutscheine begünstigter Sachlohn

    | Sachbezüge, die Arbeitgeber Arbeitnehmern gewähren, sind steuerfrei, wenn ihr Wert die Grenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Seit dem 01.01.2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Seitdem war unklar, ob und wann bei deren Überlassung Bar- oder Sachlohn vorliegt. Jetzt hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert und anhand von zahlreichen Beispielen Zweifelsfragen beantwortet. |

     

    Hintergrund | Seit dem 01.01.2020 ist der Begriff des Sachlohns gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG).

    • Danach sind „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“, stets als Barlohn zu versteuern. Steuerliche Vergünstigungen für Sachbezüge, wie z. B. die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
    • Gutscheine und Geldkarten sind weiterhin begünstigter Sachlohn, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist für diese Sachbezüge allerdings nur anwendbar, wenn die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, in Gehaltsumwandlungsfällen gilt sie nicht (§§ 8 Abs. 2 S. 11, 8 Abs. 4 EStG).

     

    Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020. Für Gutscheine und aufladbare Geldkarten, die die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, können aber noch bis zum 31.12.2021 die bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn angewendet werden (BMF-Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002, Abruf-Nr. 221759). Diese Übergangsregelung ist z. B. relevant für Gutscheine, die bei Online-Händlern auch für Produkte von Fremdanbietern in einem sog. Marketplace eingelöst werden können. Nach der neuen Definition werden diese nicht mehr als Sachzuwendung angesehen. Damit sind viele der heute eingesetzten Gutscheine ab 2022 als Barlohn zu versteuern. Sollten Sie als Arbeitgeber solche Gutscheine noch vorrätig haben, sollten Sie diese noch in diesem Jahr an Ihre Mitarbeiter ausgeben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in LGP 5/2021.
    Quelle: ID 47358933