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BMF-Schreiben konkretisiert Steuerfreiheit für Job-Tickets
| Seit 01.01.2019 gilt der neue § 3 Nr. 15 EStG . Arbeitgeberleistungen in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen für Fahrten der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, ebenso für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. In der Praxis waren viele Fragen offen, wie § 3 Nr. 15 EStG zu lesen ist. Das BMF hat jetzt in einem 15-seitigen Schreiben die Grundsätze veröffentlicht, wie aus seiner Sicht § 3 Nr. 15 EStG anzuwenden ist. |
Das BMF beantwortet insbesondere die Fragen,
- wann Linienverkehr vorliegt, definiert den Personenfernverkehr und die öffentlichen Verkehrsmittel im Personenfernverkehr und grenzt den Personennahverkehr vom Personenfernverkehr ab,
- wer von § 3 Nr. 15 EStG profitiert,
- wie bei einer gemischten Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr lohnsteuerlich zu verfahren und bei einer Amortisationsprognose zu rechnen ist,
- wie Barzuschüsse des Arbeitgebers behandelt werden,
- wie das Zusätzlichkeitskriterium in § 3 Nr. 15 EStG zu lesen ist,
- wie sich § 3 Nr. 15 EStG auf die Entfernungspauschale auswirkt und
- was der Arbeitgeber aufzeichnen bzw. nachweisen muss.
Weiterführende Hinweise
- BMF, Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2342/19/10007 :001, Abruf-Nr. 210780
- Einen ausführlichen Beitrag zu den Regeln des BMF zu § 3 Nr. 15 EStG finden Sie in der Oktober-Ausgabe.
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 145 | ID 46093454