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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Deutschkurs für Flüchtlinge ohne Lohnsteuer

    | Stellt ein Arbeitgeber Flüchtlinge oder Arbeitnehmer ein, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, hat er in der Regel ein betriebliches Interesse daran, dass diese die deutsche Sprache beherrschen, um ihre beruflichen Aufgaben bewältigen zu können. Zahlt er ihnen Deutschkurse, kann das lohnsteuerfrei sein. Zudem gibt es vom Bund geförderte Kurse. |

     

    Voraussetzungen der Lohnsteuerfreiheit, wenn der Arbeitgeber zahlt

    Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresse durchgeführt werden (R 19.7 LStR). Das BMF weist darauf hin, dass nur dann eine Lohnsteuerpflicht entstehen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übernahme der Kursgebühren einen reinen Belohnungscharakter hat (BMF, Schreiben vom 04.07.2017, Az. IV C 5 - S 2332/09/10005, Abruf-Nr. 194988).

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Lohnsteuer- und Abgabenfreiheit müssen Arbeitgeber ihr betriebliches Interesse begründen und belegen. Solche Gründe können sein:

    • Der Arbeitnehmer hat Kundenkontakt und muss sich verständigen können.
    • Er muss Unfallverhütungsvorschriften verstehen und beachten.
    • Eine Teamarbeit ist ohne Deutschkenntnisse nicht möglich.
    • Es handelt sich um einen Sprachkurs mit spezifischem Fachvokabular.