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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Doppelter Haushalt: Fallen Energiekosten unter die 1.000-Euro-Grenze?

    von Steuerberater Christian Herold, Herten

    | Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die Kosten der Zweitwohnung vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Vorab: Ganz geklärt ist die Frage nicht. |

    Diese Auffassung vertritt das BMF zur 1.000-Euro-Grenze

    Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558) wie folgt Stellung: „Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist ….. ” Der Begriff „Betriebskosten” wird allerdings nicht näher definiert.

    Diese Auffassung vertritt der BFH zur 1.000-Euro-Grenze

    Der BFH führt in seinem Urteil vom 04.04.2019 (Az. VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256) aus: „Nach Auffassung des Senats zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten …, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.“