· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Erstattung von Parkgebühren und Überlassung von Parkplätzen richtig versteuern und verbeitragen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Bei vielen Arbeitgebern in größeren Städten steht ein Problem auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Arbeitnehmer. Doch wie können Arbeitgeber dieses Problem am besten lösen? Können die Kosten für Fremdparkplätze ‒ steuer- und beitragsfrei ‒ erstattet werden? Was gilt, wenn zusätzliche Parkplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? LGP beleuchtet die lohnsteuer-, sozialversicherungsrechtlichen und umsatzsteuerlichen Folgen anhand verschiedener Fallkonstellationen. |
Fall 1: Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren
Arbeitnehmer können Parkgebühren, die sie selbst zahlen, nicht als Werbungskosten absetzen. Denn die Parkgebühren fallen für den Arbeitnehmer infolge der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an. Sie sind mit der Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 S. 1 EStG).
Erstattet der Arbeitgeber die Parkgebühren, erfolgt dies nicht in seinem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Selbst wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten andernfalls tragen müssten. Deshalb sind Erstattungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, so jüngst auch das FG Niedersachsen (Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, Abruf-Nr. 228010, rechtskräftig). Zudem berechtigt die Kostenübernahme den Arbeitgeber nicht dazu, die Vorsteuer abzuziehen.
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