· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Fahrkarte auch für Auswärtstätigkeit oder Familienheimfahrt ‒ Steuerfreiheit richtig prüfen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Das BMF hat die Regeln zur Gestellung von Job-Tickets und zur Privatnutzung im ÖPNV nach § 3 Nr. 15 EStG veröffentlicht ( LGP 10/2019, Seite 166 ). Das Schreiben zeigt u. a. auf, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrkarte auch für Dienstreisen oder wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. LGP erläutert die Regeln und zeigt, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber bei Gestellung einer BahnCard 100 hat, damit diese steuerfrei bleibt. Außerdem erfahren Sie die Details bei der Entfernungspauschale und zu den Nachweispflichten. |
Nutzung zu Auswärtstätigkeit oder Familienheimfahrt
Es gibt Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Fahrkarte, die er für die Fahrt Wohnung/erste Tätigkeitsstätte angeschafft oder vom Arbeitgeber erhalten hat, auch für Fahrten im Rahmen von Dienstreisen (Auswärtstätigkeiten) oder wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. In dem Fall ist die Arbeitgeberleistung nach Dienstreisegrundsätzen steuerfrei (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG), soweit sie auf diese Fahrten entfällt. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG hat dabei Vorrang gegenüber der nach § 3 Nr. 15 EStG, so das BMF (Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2342/19/10007 :001, Rz. 14, Abruf-Nr. 210780).
Amortisationsprognose
Der Arbeitgeber kann mit einer Prognoserechnung prüfen, ob die Fahrkarte bereits bei der Beschaffung insgesamt steuerfrei belassen werden kann (siehe nachfolgend 1. bis 3.).
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