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  • 10.04.2019 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Gilt § 3 Nr. 37 EStG auch für vor 2019 überlassene Fahrräder?

    | Nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei sind seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist. In der Praxis stellt sich die Frage, ob § 3 Nr. 37 EStG auch für vor dem 01.01.2019 begonnene Fahrrad-Überlassungen gilt. |