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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Höhere Umzugspauschalen rückwirkend steuerfrei erstattbar

    | Das BMF hat rückwirkend zum 1. März 2014 die Umzugspauschalen erhöht. Arbeitgeber können noch heuer die Erhöhungsbeträge steuerfrei nachzahlen bzw. für geleistete höhere Zahlungen die Abgaben korrigieren. |

     

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern beruflich bedingte Umzugskosten bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG, L 9.9 LStR). Die Pauschalen für Unterrichtskosten und sonstige Umzugskosten hat das BMF nun rückwirkend zum 1. März 2014 erhöht und zugleich neue Werte zum 1. März 2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 142983). Für den Arbeitgeber bedeutet das:

    • Hat er die bisherigen Pauschalen steuerfrei erstattet, kann er die Erhöhungsbeträge steuerfrei nachzahlen. Will er das nicht, sollte er betroffene Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs hinweisen.
    • Hat er bereits höhere Beträge erstattet und für die nicht steuerfreien Teile Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, sollte er die Gehaltsabrechnungen korrigieren, bevor er die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt. Sieht er hiervon wegen Geringfügigkeit ab, muss er wiederum den Arbeitnehmer darauf hinweisen, den zu viel versteuerten Lohn in seiner Einkommensteuererklärung zu korrigieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Aktuelle Werte in der Checkliste „Umzugskosten: Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Inland“ auf lgp.iww.de→ Downloads → Arbeitshilfen und Checklisten → Arbeitgeberleistungen. Bei Umzug ins Ausland gilt die Auslandsumzugskostenverordnung [AUV].
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 181 | ID 43000206