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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    In diesen Fällen werden Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Viele lohnsteuerliche Vergünstigungen setzen voraus, dass die zu begünstigende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Jahr 2019 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit geändert und den Anwendungsbereich erweitert. Darauf hat erst die Finanzverwaltung reagiert ‒ und jetzt der Gesetzgeber. Im Jahressteuergesetz 2020 ist das Zusätzlichkeitskriterium neu definiert worden. LGP erläutert, wie sich dies in der Praxis auswirkt. |

    Gehaltsbestandteile mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

    Manche Steuervergünstigungen ‒ z. B. steuerfreier oder pauschalierungsfähiger Arbeitslohn ‒ setzen voraus, dass die begünstigte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. In diesen Fällen ist eine Gehaltsumwandlung nicht möglich.

     

    • Gehaltsbestandteile mit Zusätzlichkeitserfordernis

    Steuerfrei

    Pauschalversteuerung

    Weitere Vorschriften

    • Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zur Höhe von 600 Euro im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG)
    • Überlassung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 37 EStG)
    • Aufladen von Elektroautos oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG)
    • Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b EStG)
    • Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG)
    • Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse für den Erwerb oder die Nutzung von solchen Ladevorrichtungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG)
    • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung betrieblicher Fahr-räder (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG)
    • Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 2 EStG
    • Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 S. 11 Halbsatz 2 EStG)
    • Förderung der bAV bei Geringverdienern (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG)