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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Nutzung von Zugangskarten für Fitnessstudio von mehreren Arbeitnehmern und Bewertung

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Unternehmen ermöglichen ihren Arbeitnehmern den Besuch eines Fitnessstudios. Mal wird dem Arbeitnehmer ein personalisierter Gutschein zum Besuch eines Fitnessstudios übergeben, mal sind es Zugangskarten für die Belegschaft, die sich der einzelne Arbeitnehmer im Betrieb tageweise nehmen kann. Zu letzterem hat LGP folgende Frage erreicht. |

     

    Frage: Ein Arbeitgeber hat bei einem Fitnessstudio mehrere Mitgliedschaften abgeschlossen. Die Mitgliedschaften wurden nicht auf einzelne Arbeitnehmer personalisiert. Die Zugangskarten liegen daher im Betrieb aus; die Arbeitnehmer können sich die Karten je nach individuellen Bedürfnissen und Interessen nehmen. Wie ist der Vorgang zu behandeln?

     

    Antwort: Bei den zur Verfügung gestellten Mitgliedschaften für Fitnessstudios handelt es sich um einen Sachbezug. Liegt der ermittelte Betrag zusammen mit weiteren Sachbezügen innerhalb der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze, ist der Bezug steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

    Leistung für Fitnessstudio ist Sachbezug

    Bei den zur Verfügung gestellten Zugangskarten und Mitgliedschaften für das Fitnessstudio handelt es sich um einen begünstigten Sachbezug an den Arbeitnehmer. Denn sie berechtigen ausschließlich zum Bezug von Dienstleistungen. Der Sachbezug ist Arbeitslohn nach § 8 Abs. 1 EStG.

    Bewertung der Leistung

    Die Zugangskarten und Mitgliedschaften sind nicht auf einzelne Arbeitnehmer personalisiert worden. Daher können die Verträge nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden. Maßgebend für den Sachbezug sind daher u. E. die Tage, an denen die Mitgliedschaften von dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich genutzt wurden. Da der Sachbezug auch im Lohnkonto dokumentiert werden muss, empfiehlt es sich, eine Liste auszulegen, in die sich die jeweiligen Mitarbeiter an den Tagen eintragen, an denen sie das Fitnessstudio nutzen (siehe auch § 4 Abs. 2 LStDV).

     

    Fall 1: Bewertung auf Basis vergleichbarer Endverbraucherangebote

    Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Der Vorteil wird folglich je Arbeitnehmer und je tatsächlichem Nutzungstag mit dem Preis bewertet, den in dem jeweiligen Fitnessstudio eine Tageskarte kosten würde ‒ abzüglich vier Prozent (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Dabei darf u. E. die Summe des Vorteils je Monat und Arbeitnehmer nicht den Betrag überschreiten, den eine Monatskarte kosten würde. Bewegt sich der ermittelte Betrag zusammen mit weiteren Sachbezügen innerhalb der 44-Euro-Grenze (ab 01.01.2022: 50-Euro-Grenze ‒ § 8 Abs. 2 S. 11 EStG), erfolgt keine Besteuerung, und es fallen auch keine Sozialabgaben an.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitgeber hat bei einem Fitnessstudio 30 Mitgliedschaften abgeschlossen (Kosten pro Mitgliedschaft: 99 Euro). Die Arbeitnehmer können sich die Zugangskarten für das Fitnessstudio tageweise ausleihen; dazu unterschreiben sie auf einer Liste und vermerken die Tage. Arbeitnehmer A (andere Sachbezüge: keine) nutzt das Studio im August 2021 an sechs Tagen. Die Einzelkarte kostet sieben Euro.

     

    Ergebnis: Die Nutzung der Zugangskarte als Sachbezug ist bei A im August 2021 steuer- und sozialversicherungsfrei. Denn A ist ausschließlich zum Bezug der Fitnessstudio-Dienstleistungen berechtigt. Der Wert der Dienstleistungen von 40,32 Euro (6 x 7 Euro x 96 %) bleibt wertmäßig innerhalb der 44-Euro-Freigrenze.

     

    PRAXISTIPP | Zu dieser Sachverhaltsgestaltung ist ‒ soweit ersichtlich ‒ keine Rechtsprechung vorhanden. Daher empfiehlt sich, zur Absicherung eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.

     

    Fall 2: Bewertung auf Basis der Arbeitgeberkosten

    Es gibt aber auch Fälle, in denen es keine vergleichbaren Endverbraucherangebote gibt, weil das Fitnessstudio keine Tageskarten anbietet. Hier ist die Bewertung auf Basis der dem Arbeitgeber entstehenden tatsächlichen Kosten zulässig (BMF, Schreiben vom 11.02.2021, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10024 :003, Abruf-Nr. 220502; BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499).

     

    In diesem Fall sind u. E. die Gesamtkosten des Arbeitgebers für sämtliche Mitgliedschaften inkl. möglicher Nebenkosten auf die im jeweiligen Monat insgesamt von allen Mitarbeitern genutzten Trainingstage zu verteilen. Bei dem sich ergebenden Betrag handelt es sich um die effektiven Kosten für jeden einzelnen Tag wahrgenommener Nutzung der Mitgliedschaften. Dieser ist als Bewertungsmaßstab für jeden Arbeitnehmer für jeden einzelnen Trainingstag anzusetzen. Ein pauschaler Abschlag von vier Prozent entfällt.

     

    • Abwandlung

    Der Arbeitgeber hat bei dem Fitnessstudio 30 Mitgliedschaften abgeschlossen. Alle Arbeitnehmer zusammen haben im August 2021 das Studio an 690 Tagen genutzt. Einzelkarten verkauft das Studio nicht.

     

    Ergebnis: Die Nutzung der Zugangskarte ist bei A im August 2021 steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Kosten pro Trainingstag über alle Karten und Arbeitnehmer belaufen sich auf 4,30 Euro (30 x 99 Euro : 690). Bei A ergibt sich ein Nutzungswert von 25,80 Euro (6 x 4,30 Euro). Dieser Betrag bleibt wertmäßig innerhalb der 44-Euro-Freigrenze.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 159 | ID 47479409