· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Obstkorb für die Arbeitnehmer ‒ hält gesund, macht zufrieden und ist steuer- und beitragsfrei
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wer zufrieden ist, erbringt eine bessere Arbeitsleistung, und wer sich gesund ernährt, wird seltener krank. Beides können Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei fördern, indem sie ihren Beschäftigten einen kostenlosen Obstkorb zur Verfügung stellen. Neben der Zufriedenheit steigt im Team auch das Bewusstsein für eine gesunde Ernährung. LGP nennt die Details. |
Der Obstkorb als steuerfreie Aufmerksamkeit
Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Geld oder andere Vorteile wie Sachbezüge zu, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitnehmer lediglich eine Aufmerksamkeit erhalten. In diesem Fall sieht der Fiskus von der Besteuerung ab (R 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR). Seine Begründung: Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Sie haben keinen Entlohnungscharakter. Arbeitslohn liegt deshalb nicht vor.
Aufmerksamkeiten
Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen. Klassischerweise zählen Kaffee, Tee oder Wasser im Betrieb und kleinere Leckereien wie Süßigkeiten oder Gebäck hierzu.
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