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Steuerfreier Gutschein ‒ was gilt für die Lohnabrechnung?
| Eine Leserin hat LGP zu Gutscheinen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG zwei Fragen gestellt: Ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich? Müssen steuerfreie Gutscheine als steuerfreier Sachbezug auf der Lohnabrechnung erfasst werden? |
Antwort | Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über Gutscheine zu treffen. Gutscheine sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).
Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, also auch Gutscheine, im Lohnkonto aufzeichnen. Das gilt auch dann, wenn sie in Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 Euro (ab VZ 2022: 50 Euro) steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungspflicht lässt es das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zu, dass Sachbezüge, die im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben, nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze eingehalten wird (Sollvorschrift in § 4 Abs. 3 S. 2 LStDV).
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