· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Typische Berufskleidung und Barablösung steuer- und beitragsfrei belassen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Grasmück, Walsheim
| In vielen Unternehmen stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Berufskleidung zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Berufskleidung sogar steuer- und beitragsfrei überlassen. Auch eine Barablösung statt einer unentgeltlichen Überlassung ist steuer- und beitragsfrei möglich. |
Überlassung von typischer Berufskleidung
Nach § 3 Nr. 31 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer steuerfrei. Die Steuerfreiheit führt zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Typische Berufskleidung
Zur typischen Berufskleidung zählen Kleidungsstücke, die
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