· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Zeitraum 18.11.2021 bis 31.03.2022: Waren die Boni in § 3 Nr. 11 a und b EStG nebeneinander möglich?
| Der nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro konnte im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gezahlt werden. Der neue ‒ in § 3 Nr. 11b EStG verankerte ‒ Bonus von 4.500 Euro in der Pflege kann im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 gezahlt werden. Wurde in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 eine Zahlung von 1.500 Euro geleistet, stellt sich die Frage, ob diese dann auf die 4.500 Euro angerechnet wird? Laut den FAQ des BMF vom 07.07.2022 ja. LGP hält die Ausführungen des BMF aber für nicht überzeugend. |
BMF in den FAQ: Corona-Pflegebonus geht Corona-Prämie vor
In den FAQ vom 07.07.2022 (Abruf-Nr. 230660) unter „VIII. Steuerfreier ‚Corona-Pflegebonus‘ für Arbeitnehmer bis zu 4.500 Euro“ regelt das BMF in Nr. 10: „Die Steuerbefreiung für den ‚Corona-Pflegebonus‘ (§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes) geht der Steuerbefreiung für ‚die Corona-Prämie‘ (§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 an seine in unter VIII. 1. genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. ...“
Diese Argumente sprechen gegen die Ansicht des BMF
U. E. stehen die § 3 Nr. 11a und Nr. 11b EStG nebeneinander:
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