06.10.2022 · Nachricht · Arbeitnehmerüberlassung
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen
| Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung. Das hat der BFH entschieden und das vorangegangene Urteil des FG Niedersachsen aufgehoben. |
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