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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Ausgabe von Genussrechten ist lohnsteuerpflichtig

    | Die Einnahmen aus unverbrieften Genussrechten am Unternehmen des Arbeitgebers sind nach Ansicht des FG Köln beim Arbeitnehmer Arbeitslohn, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie unterliegen nicht als Kapitaleinkünfte der pauschalen Abgeltungsteuer. |

     

    Mit dem Erwerb von Genussrechten wird eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und -nehmer begründet, wenn diese neben typischen Merkmalen einer Beteiligung wie der Möglichkeit des Totalverlusts auch wesentliche Elemente enthält, die nur vor dem Hintergrund des Arbeitsverhältnisses denkbar sind. Das ist der Fall, wenn der Erwerb der Genussrechte nur aktiven Arbeitnehmern offensteht und der Ertrag im Wesentlichen vom Erfolg des eigenen Unternehmens abhängt, den die Inhaber der Genussrechte beeinflussen können. Die Renditemöglichkeiten der Genussrechte wirken als Anreiz zur Erhöhung des individuellen Gesamtlohns. Der Beschäftigte kann ihn aktiv gestalten. Auch das Interesse des Arbeitgebers an der Liquiditätsbeschaffung spricht laut FG nicht gegen Arbeitslohn. Er beschafft sich die Liquidität nämlich gerade nicht am freien Kapitalmarkt, sondern durch speziell auf Arbeitnehmer zugeschnittene Beteiligungen in Form der Genussrechte (FG Köln, Urteil vom 21.9.2011, Az. 12 K 2152/09; Abruf-Nr. 120518).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH wird sich mit dem Fall befassen. Das Aktenzeichen der Revision lautet VIII R 44/11. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher ihre Fälle offenhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 56 | ID 31900370