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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung ‒ FG widerspricht BMF

    | Sind Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten? Nein, sagt das FG Niedersachsen und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung. |

     

    Finanzverwaltung unterscheidet in Geburtstagsfeier und Verabschiedung

    Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 2 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

     

    FG Niedersachsen: Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse

    Im Urteilsfall fand die Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in den Geschäftsräumen des Geldinstituts statt und wurde von diesem organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet; denn es seien nicht alle Mitarbeiter eingeladen gewesen und die Aufwendungen hätten die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

     

    Das FG entschied, dass das Geldinstitut zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für die Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Es stellte fest, dass es sich um ein Fest des Geldinstituts handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und das Geldinstitut als Gastgeber auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Aus Sicht des FG war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse des Geldinstituts, weil neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2024, Az. 8 K 66/22, Abruf-Nr. 242199).

     

    Das FG hat die Sicht der Finanzverwaltung als nicht sachgerecht verworfen, in R 19.3 Abs. 2 LStR zwischen Verabschiedungen von Arbeitnehmern und Geburtstagsfeiern zu unterscheiden. Sein Fazit: Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar. Und nur die Aufwendungen, die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen, seien als Arbeitslohn zu werten.

     

    Wichtig | Das FG ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in R 19.3 Abs. 2 nicht gerechtfertigt erscheine.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 165 | ID 50076263