· Fachbeitrag · Arbeitslohn
Rabatte von dritter Seite im Unternehmensverbund nur ausnahmsweise lohnsteuerpflichtig
| Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur ausnahmsweise steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Und zwar, wenn mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll. Das hat das FG Hamburg entschieden und dabei auf die Rabattrechtsprechung des BFH abgestellt. |
Streit um Rabatte im Unternehmensverbund
Es ging um die Lohnsteuerpflicht für Preisnachlässe, die den Arbeitnehmern des Unternehmens U von einer KG gewährt werden. Die KG ist ein weltweit tätiger Handels- und Dienstleistungskonzern. Geschäftsgegenstand des U ist die Entwicklung, Planung, Realisierung und Verwaltung von Immobilien. Beide Unternehmen hatte einst derselbe Unternehmer gegründet.
Die KG gewährt ihren Konzernarbeitnehmern auf alle Käufe aus dem eigenen Warensortiment 15 Prozent Rabatt ‒ auch den Arbeitnehmern von U. Bestellungen richten die Arbeitnehmer direkt an die KG unter Angabe ihrer Personalnummer. Das Finanzamt behandelte die Preisnachlässe gegenüber U als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte U mit Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 1 K 111/16, Abruf-Nr. 200176, rechtskräftig).
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