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Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
| Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Das hat der BFH entschieden. Es handle sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. |
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Laugen-, Käse-, Käse-Kürbis-, Rosinen-, Schoko-, Roggenbrötchen etc. und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Einen Belag, wie z. B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt für die Backwaren, gab es dazu nicht. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dieser Sicht folgte der BFH nicht (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17, Abruf-Nr. 211195):
- Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen, so der BFH.
- Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche.
- Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.
- Im Urteilsfall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Der BFH stellt klar, dass er nicht die Auffassung des Finanzamts teilt, aufgrund veränderter Essgewohnheiten könne schon ein Kaffee (to go) und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück angesehen werden. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV, sondern nur einzelne Lebensmittel. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z. B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade) ergebe sich ein Frühstück. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 164 | ID 46148200