· Fachbeitrag · Arbeitslohn/Bewirtung
Bewirtungskosten oder Aufmerksamkeiten: LfSt Niedersachsen liefert die Details zur Abgrenzung
| Die Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten ist nicht trivial. Denn für Aufmerksamkeiten gelten im Gegensatz zu Bewirtungskosten viele steuerliche Begünstigungen ‒ egal ob Arbeitnehmer oder Geschäftspartner beköstigt werden. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen zeigt in einer aktuellen Verfügung, dass die konkrete Unterscheidung zwischen beiden Formen der Beköstigung alles andere als einfach zu treffen ist. LGP beleuchtet die Details. |
Die Regeln für die Beköstigung von Arbeitnehmern
Für die Beköstigung von Arbeitnehmern gilt Folgendes:
- Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an Arbeitnehmer dienen der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Sie haben deshalb keinen Entlohnungscharakter. Aufmerksamkeiten sind nach R 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR nicht als Arbeitslohn zu erfassen und unterliegen nach § 1 Abs. 1 SVeV auch nicht den Sozialabgaben.
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