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  • · Fachbeitrag · Auslandstätigkeit

    Anpassung der steuerfreien Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2016

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Die steuerfreien Beträge wurden turnusgemäß zum 1. April 2016 angepasst (BMF, Schreiben vom 5.4.2016, Az. IV C 5 - S 2341/15/10002). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG): Gesamtübersicht - Stand 1.  April 2016“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 43043064
    Quelle: ID 43984193