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  • · Fachbeitrag · Auslandstätigkeit

    Anpassung der steuerfreien Kaufkraftzuschläge zum 1. Juli 2016

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Die steuerfreien Beträge wurden turnusgemäß zum 1. Juli 2016 angepasst (BMF, Schreiben vom 11.7.2016, Az. IV C 5 - S 2341/15). Die aktuelle Gesamtübersicht finden Sie unter der Abruf-Nr. 187170 . |

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 128 | ID 44168075