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  • · Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit

    Auswärtiger Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrmanns

    | Wird ein Feuerwehrmann als Fahrer eines Noteinsatzwagens zumBereitschaftsdienst im Krankenhaus eingesetzt, um von dort aus zu den Rettungseinsatzorten zu gelangen,kann er für die Anwesenheitstage im Krankenhaus keineVerpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen. |

     

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf übt der Feuerwehrmann keine Auswärtstätigkeit aus, obwohl die eigentliche Dienststelleauf der Feuerwache liegt. Der Feuerwehrmann sucht die Kliniknachhaltig, dauerhaft und immer wieder zum Bereitschaftsdienst auf.Daher hat er sowohl in der Feuerwache als auch in der Klinik eineregelmäßige Arbeitsstätte. Dies schließt den Abzug vonVerpflegungsmehraufwendungen aus (Urteil vom 24.11.2010, Az: 7 K1574/10 E; Abruf-Nr. 111551).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Auswärtstätigkeit mit einem Anspruch auf dieVerpflegungspauschale läge dagegen vor, wenn der Feuerwehrmann nur ab und zu, zum Beispiel einmal im Monat, Dienst in derKlinik verrichten müsste.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 94 | ID 27002110