· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Dauerhaftes Pensionszimmer gleich doppeltem Haushalt?
| Der BFH muss entscheiden, wie lange bei einer Einsatzwechseltätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Arbeitnehmer längerfristig im selben Pensionszimmer übernachtet, und ob dieses für die Abwesenheitsdauer maßgebend ist (Az. beim BFH VI R 95/13 ). |
Im Urteilsfall arbeitete ein Außendienstler im Vertrieb an ständig wechselnden Einsatzstellen, die so weit vom Wohnort entfernt lagen, dass er unter der Woche in einem Pensionszimmer übernachtete und von dort aus die unterschiedlichen Einsatzstellen aufsuchte. Das FG Sachsen-Anhalt bewertete diese Konstsellation wie folgt:
- Die längerfristige Nutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers sei - auch wenn es das gleiche Zimmer ist - keine eigenständige Haushaltsführung. Folglich wären die Verpflegungsmehraufwendungen auch über die ersten drei Monate hinaus erstattbar bzw. absetzbar.
- Das FG stellt jedoch den dauerhaften Aufenthalt in der Pension einer doppelten Haushaltsführung gleich, sodass die Verpflegungsmehraufwendungen doch auf drei Monate begrenzt seien.
- Für die Pauschbeträge sei die Abwesenheitsdauer vom Pensionszimmer maßgebend, nicht die vom Hauptwohnsitz (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 K 1498/11; Abruf-Nr. 140793).
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 56 | ID 42579343