· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Fahrt zum Betriebsgelände eines Kunden ist Auswärtstätigkeit
| Ein Monteur, der über viele Wochen im Werk eines Kunden seines Arbeitgebers tätig ist, hat dort nach Ansicht des FG Münster keine regelmäßige Arbeitsstätte. Er kann die Fahrten, die er dorthin mit dem eigenen Pkw fährt, nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. |
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach Ansicht des FG Münster dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Arbeitnehmer immer auf die gleichen Wege einstellen und dadurch die Wegekosten mindern kann, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch Wohnsitzverlegung. Ein Arbeitnehmer, der nur vorübergehend, gegebenenfalls sogar längerfristig am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig ist, kann sich nicht darauf einstellen, dort dauerhaft eingesetzt zu werden. Entsprechend liegt in dem Fall eine Auswärtstätigkeit vor (Urteil vom 14.9.2011, Az: 10 K 2037/10 E; Abruf-Nr. 113483).