· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Fahrtkosten zur Großbaustelle: BFH zur Rechtslage bis 2013
| Zu der Ende 2013 ausgelaufenen Rechtslage hat der BFH entschieden, dass eine Großbaustelle keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsstätte sei. Demnach hatten auf Großbaustellen tätige Arbeitnehmer bis dahin Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem und nicht nur pro Entfernungskilometer. Nach der Reisekostenreform wäre jedoch möglicherweise anders zu entscheiden. |
Nach Ansicht des BFH sei eine auswärtige Baustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte, selbst wenn sie der Arbeitnehmer täglich aufsuche, der Arbeitgeber sie als Dienstort festlege und der Arbeitnehmer unbefristet eingesetzt werde (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 74/13; Abruf-Nr. 141845).
PRAXISHINWEIS | Im Jahr 2014 wäre dieser Fall aufgrund des neuen Reisekostenrechts möglicherweise anders zu beurteilen. Der Arbeitgeber kann den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte festlegen. Dann könnte der Bauarbeiter seine Fahrtkosten pro Kilometer absetzen. Nur die Entfernungspauschale wäre absetzbar, wenn die Tätigkeit auf der Großbaustelle mehr als 48 Monate dauert. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Erste Tätigkeitsstätte: Zuordnung, Kriterien bei Nichtzuordnung und Gestaltungsempfehlungen“, LGP 12/2013, Seite 205; im Archiv auf lgp.iww.de