· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung schließt Werbungskostenabzug nicht aus
| Ein Arbeitnehmer, der sich auf einer vom Arbeitgeber veranlassten Auswärtstätigkeit befindet und in dem Rahmen an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnimmt, darf trotzdem Werbungskosten für die Verpflegung geltend machen. Das BMF hat jetzt entschieden, diese BFH-Entscheidung aus dem März 2011 in der Praxis anzuwenden. |
Berufliche Auswärtstätigkeit und Verpflegungsmehraufwand
Nehmen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte an einem Seminar, einem Lehrgang, einer Tagung, einem Workshop oder an einer Konferenz teil, befinden sie sich aus steuerlicher Sicht auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit.
Im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit haben sie einen Rechtsanspruch auf die unten stehenden steuerlichen Verpflegungspauschbeträge. Ob ihnen tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand entsteht oder nicht und wie die Verpflegungssituation am Einsatzort ist, spielen keine Rolle.
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