· Fachbeitrag · Belegschaftsrabatte
Rabatte von Dritten: Für die Lohnsteuerpflicht kommt es auf die Mitwirkung des Arbeitgebers an
von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Die Finanzverwaltung hat aktuell explizit dargestellt, wann sie Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, für steuerpflichtigen Arbeitslohn hält. Maßgebend ist dabei, ob der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitwirkt. „LGP“ erklärt anhand von zehn Fallgruppen die Details und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten, die Lohnsteuerpflicht zu vermeiden. |
Grundsatz: Arbeitslohn bei Mitwirkung des Arbeitgebers
Nach Ansicht des BFH sind Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dagegen sind Rabatte lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn
- sie im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise auch anderen eingeräumt oder
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig