· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Finanzgericht will Überversorgungsgrenze kippen
| Auch wenn eine Versorgungszusage unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge beträgt (Überversorgung), kann das Unternehmen die Aufwendungen über Rückstellungen in voller Höhe abziehen. Das entschied das FG Berlin-Brandenburg gegen die Rechtsprechung des BFH und die derzeitige Praxis der Finanzverwaltung. |
Finanzverwaltung ist gegen volle Anerkennung
Die Finanzverwaltung sieht eine Altersversorgung als zu hoch an, wenn sie höher ist als 75 Prozent der steuerlich anerkannten Aktivbezüge. Bei deren Höhe sollen alle Anwartschaften aus der bAV sowie der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen sein (BMF, Schreiben vom 3.11.2004, Az. IV B 2 - S 2176 - 13/04, Abruf-Nr. 050723). Der BFH vertritt eine ähnliche Auffassung (BFH, Urteil vom 28.4.201, Az. I R 78/08, Abruf-Nr. 102440).
FG hält Überversorgungstheorie für nicht nachvollziehbar
Das FG wendet sich gegen die Ansicht des BMF und des BFH (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.12.2014, Az. 6 K 6045/12, Abruf-Nr. 144368):
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