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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    FG Düsseldorf: Bustransfer zu Jubilarfeier führt nicht zu Arbeitslohn

    | Kosten für den Bustransfer vom Unternehmenssitz zum Ort einer abendlichen Jubilarfeier sind keine Zuwendungen an Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG. Sie bleiben bei der Bemessungsgrundlage für Betriebsveranstaltungen außer Ansatz. So sieht es jedenfalls das FG Düsseldorf. |

    Anreise zur Jubilarfeier im „Shuttle-Bus“ angeboten

    2008 hatte ein Unternehmen die gesamte Belegschaft zu einer abendlichen Veranstaltung zur Ehrung der Jubilare des Unternehmens eingeladen. Die Arbeitnehmer sollten selbstständig an- und abreisen. Sie konnten jedoch von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und für den späteren Rückweg (wahlweise zur Hauptverwaltung oder zum Hauptbahnhof) einen zeitweise halbstündlich verkehrenden „Shuttle-Bus“ nutzen. Mit der Zusage zur Veranstaltung war auch die beabsichtigte „Busbenutzung“ getrennt für die Hin- und Rückfahrt kenntlich zu machen.

     

    Prüfer bezieht Shuttle-Kosten ein

    Der Lohnsteueraußenprüfer hat die Anreisekosten im „Shuttle-Bus“ in die Bemessungsgrundlage des den Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteils eingerechnet. Er bezog sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 2 b) und 6, Abruf-Nr. 145573). Danach stellen Reisekosten generell einen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitgeber die Anreise organisiert.

     

    Unternehmen lässt Shuttle-Kosten außer Ansatz

    Das Unternehmen vertritt den Standpunkt, dass die Kosten des Bus-Shuttles als Teil des äußeren Rahmens der Veranstaltung nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien. Es handele sich um im Arbeitgeberinteresse liegende Transferkosten, die der Tatsache geschuldet seien, dass die Veranstaltung an einem anderen Ort stattfinde.

    FG: Bustransfer ist keine Zuwendung an Arbeitnehmer

    Für das FG Düsseldorf sind Kosten für den Shuttle-Transfer nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 9 K 580/17 L, Abruf-Nr. 201102). Arbeitslohn liegt laut FG dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Auch Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend betrieblichen Interesse liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen.

     

    Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers mehr vorliegt. Dieser Betrag liegt bei 110 Euro. Bis 2014 war es eine Freigrenze, seit 2015 ist es ein Freibetrag.

     

    In die Bemessungsgrundlage für Betriebsveranstaltungen sind nur solche Kosten einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen. Diese müssen laut FG den Arbeitnehmer bereichern: Zu einer objektiven Bereicherung führen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang ‒ und bleiben außer Betracht.

     

    An diesen Grundsätzen bemisst das FG die Anreisekosten im „Shuttle-Bus“. Es kommt zum Schluss, dass diese Reisekosten in die Bemessungsgrundlage für Betriebsveranstaltungen aus 2 Gründen nicht einzubeziehen sind.

     

    1. Bustransfer zur Feier ohne eigenen Konsumwert für Arbeitnehmer

    Die Arbeitnehmer sind durch die verauslagten Aufwendungen für die Beförderung nicht bereichert. Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich vielmehr um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert (anders bei Beförderungen mit eigenem Erlebniswert). Überdies waren die Arbeitnehmer dadurch schon deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war. Die Reisekosten sind wie steuerfreier Werbungskostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG) zu behandeln.

     

    2. Jubliarfeier ist nicht mit Betriebsausflug vergleichbar

    Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Abruf-Nr. 145573) und die Beispiele unter Nr. 6 „Reisekosten“ hält das FG auf den Fall der Jubilarfeier für nicht anwendbar: Die BMF-Fälle betrafen gemeinsame Betriebsausflüge. Diese unterscheiden sich vom Transferangebot zur Jubilarfeier. Die Veranstaltung zur Ehrung der Jubilare hat nicht im Transferbus an der Zentrale begonnen.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil des FG Düsseldorf (Streitjahr 2008) betrifft einen Zeitraum vor der neuen Rechtslage ab 01.01.2015, in der durch Einführung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung explizit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Ebenso hat das BMF erst durch Schreiben vom 14.10.2015 (Tz. 6, Beispiel 2 mit Busfahrt) festgelegt, dass vom Arbeitgeber organisierte An- und Abreisen als Zuwendungen gelten.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Für Sachverhalte bis einschließlich 2014 können sich Arbeitgeber auf die günstige Rechtsprechung des FG Düsseldorf berufen und die Kosten von Bustransfers außen vor lassen.
    • Für Zeiträume ab 2015 wird die Finanzverwaltung dieses nicht akzeptieren. Als Lösung bietet sich an: Der Arbeitgeber überlässt die An- und Abreise den Teilnehmern und erstattet deren Fahrtkosten als Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 111 | ID 45294111