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  • · Nachricht · Betriebsveranstaltung

    „Leerkosten“ bei der Ermittlung des Pro-Kopf-Freibetrags von 110 Euro nicht einbeziehen!

    | Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft fordern das BMF auf, die „Leerkosten“ einer Betriebsveranstaltung nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des Pro-Kopf-Freibetrags von 110 Euro einzubeziehen. |

     

    Hintergrund | Die Neuregelung zu den Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG stellt bei der Berechnung des Pro-Kopf-Anteils ausschließlich auf die anwesenden Personen ab. In der Regel melden sich jedoch mehr Mitarbeiter zu einer Betriebsveranstaltung an, als dann tatsächlich teilnehmen. Da das Unternehmen die Betriebsveranstaltung auf Basis der angemeldeten Mitarbeiter plant, entstehen „Leerkosten“, die zu keiner Bereicherung bei den tatsächlich teilnehmenden Mitarbeitern führen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Betriebsveranstaltungen im Jahr 2014: Fiskus will steuergünstige BFH-Urteile aushöhlen“, LGP 7/2015, Seite 117
    • Beitrag „Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 - eine Vereinfachung und viele offene Fragen“, LGP 2/2015, Seite 21
    • Prüfschemata „Betriebsveranstaltung: Prüfschema - Lohnsteuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung“ auf lgp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen/Checklisten → Lohnsteuer

     

    Quelle: Schreiben der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft an das BMF vom 8.7.2015

    Quelle: ID 43509635