· Fachbeitrag · Dienstwagen
Dienstwagen mit Fahrer: Neue Maßstäbe für die Berechnung des zusätzlichen geldwerten Vorteils
| Ein Dienstwagen mit Chauffeur könnte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer teurer werden. Der BFH hat kürzlich bestätigt, dass die Fahrergestellung zusätzlich zur Überlassung des Wagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Mit einem pauschalen Zuschlag für den Fahrer macht der BFH Schluss, er erwartet eine genaue Abrechnung. Das wirft neue Probleme auf. |
Fahrergestellung als zusätzlicher geldwerter Vorteil
Der Fall ist nicht alltäglich, kommt aber in der Praxis häufiger vor, als man gemeinhin denkt: Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer nicht nur einen Dienstwagen zur uneingeschränkten Nutzung, sondern stellt ihm auch noch einen Chauffeur. Die Frage, ob diese Fahrergestellung überhaupt zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt, ist seit langen umstritten.
Bisherige Auffassung
Im Jahr 2010 äußerte der BFH Zweifel, ob er an seiner jahrzehnte gültigen Rechtsprechung festhalten solle, nach der die Fahrergestellung extra zu versteuern sei. Für die strittigen Jahre 1998 bis 2000 kam der BFH zu dem Schluss, dass selbst bei einem Ansatz als Einnahme die Möglichkeit zum gleichwertigen Werbungskostenabzug zu einer Saldierung führen würde, weshalb auf einen Ansatz von vorneherein verzichtet werden könne (BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09; Abruf-Nr. 104288). Die Finanzverwaltung verfügte, dass das Urteil nicht allgemein gelte und die Fahrergestellung wie in R 8.1 Abs. 10 LStR dargestellt zusätzlich zu versteuern sei (BMF, Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010, Tz. 15; Abruf-Nr. 111257).
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