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  • 15.03.2013 · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Ein-Prozent-Regelung stets auf Basis des Bruttolistenneupreises

    | Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei einem als Gebrauchtfahrzeug angeschafften Dienstwagen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten dürften nicht angesetzt werden. |