· Fachbeitrag · Dienstwagen
WCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Der Staat will den Ausbau der Elektromobilität fördern und hat jüngst im Wachstumschancengesetz (WCG) nachgelegt. Rückwirkend ab dem 01.01.2024 sind auch E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von 70.000 Euro privilegiert. Grund und Anlass genug zu beleuchten, was die Anhebung der Grenze für Arbeitnehmer bedeutet, denen E-Dienstwagen (auch) zur Privatnutzung überlassen werden und welche Gestaltungsmodelle es gibt. |
Die Privatnutzung eines E-Dienstwagens
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Maßgebend für dessen Höhe sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind 0,03 Prozent des BLP je Monat und Entfernungskilometer zu erfassen, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG).
Handelt es sich um ein reines E-Fahrzeug und wurde es erstmals nach dem 31.12.2018 einem Arbeitnehmer überlassen, dann ist der BLP nur zur Hälfte anzusetzen. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, dann wird er nur zu einem Viertel angesetzt.
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