· Fachbeitrag · Dienstwagen
Lohnsteuerabzugsverfahren: Wann greift die Einzelbewertung statt der 0,03-Prozent-Methode?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsumfeld vieler Arbeitnehmer erheblich geändert. Noch immer steht für viele Home-Office auf der Tagesordnung. Problematisch ist das allerdings für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen fahren. Sie müssen die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte noch einmal extra als Sachbezug versteuern. Abhilfe zur ungünstigen 0,03-Prozent-Methode bietet hier die Einzelbewertung. LGP zeigt, unter welchen Voraussetzungen das bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geht. |
Sachbezug für Fahrten Wohnung und erste Tätigkeitsstätte
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch für private Zwecke, ist dieser Vorteil als Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Gleiches gilt, wenn der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf. Für diese Fahrten wird als zusätzlicher Sachbezug pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises des Dienstwagens für jeden Entfernungskilometer und Monat angesetzt (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).
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Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Diesen darf er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen (einfache Entfernung 30 Kilometer).
Lösung: A muss für die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb jährlich 5.400 Euro als Sachbezug versteuern und verbeitragen (50.000 Euro x 0,03 Prozent x 30 Kilometer x 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 30 Prozent bedeutet das, dass A für die Nutzungsmöglichkeit mit rd. 1.620 Euro Steuern (30 Prozent) und 1.080 Euro Sozialabgaben (20 Prozent) belastet ist. Auch der Arbeitgeber muss zusätzlich zum Dienstwagen rd. 1.080 Euro Sozialabgaben entrichten (Arbeitgeberanteil). Ebenfalls fallen 862 Euro Umsatzsteuer an (19/119 von 5.400 Euro). |
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