· Fachbeitrag · Dienstwagen
Fahrzeugpool: So wird der geldwerte Vorteil richtig versteuert
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Stehen Arbeitnehmern Dienstwagen auch für private Fahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, unterliegt der geldwerte Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben. Probleme gibt es in der Praxis vor allem dann, wenn die Arbeitnehmer laufend wechselnde Fahrzeuge verwenden ‒ sich also an einem Fahrzeugpool bedienen. LGP zeigt daher anhand von Beispielen, wie sich bei einem Fahrzeugpool der geldwerte Vorteil ermittelt und welche Möglichkeiten die Arbeitnehmer haben. |
Geldwerter Vorteil ist steuer- und beitragspflichtig
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG unterliegt die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer für private Zwecke als geldwerter Vorteil der Besteuerung. Zugleich fallen auch Sozialabgaben an. Zusätzlich unterliegt gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG auch die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als weiterer geldwerter Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben. Steht dem Arbeitnehmer immer das identische Fahrzeug zur Verfügung, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils einfach: Es wird entweder auf Basis des Bruttolistenneupreises die Ein-Prozent-Regelung angewandt (bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03-Prozent-Regelung), oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der geldwerte Vorteil individuell ermittelt.
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Außendienstler A hat von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhalten. A nutzt diesen für berufliche und private Fahrten sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 15 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000 Euro.
Lösung: A hat für den überlassenen Dienstwagen monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 435 Euro zu versteuern und zu verbeitragen (30.000 Euro x 1 % = 300 Euro zzgl. 30.000 Euro x 0,03 % x 15 km = 135 Euro). |
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