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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Gebrauchte Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen: Welche Bemessungsgrundlage gilt?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Elektro- und Hybrid-Dienstwagen werden vom Gesetzgeber besonders begünstigt. Gerade der für die pauschale Ein-Prozent-Regelung halbierte oder geviertelte Bruttolistenpreis verschafft einen immensen Steuervorteil. Doch was gilt, wenn es sich bei dem (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen um ein Gebrauchtfahrzeug handelt? Oder wenn ein vorhandenes Fahrzeug einem anderen Arbeitnehmer zugeordnet wird? LGP erläutert die Regelungen. |

    Grundsatz: Datum der Anschaffung ist entscheidend

    Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung reduziert (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Danach ist für bestimmte Fahrzeuge bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung nicht der volle, sondern der halbierte oder geviertelte Bruttolistenneupreis (BLP) für die Bewertung des Sachbezugs maßgebend. Dazu muss das Fahrzeug innerhalb eines Anschaffungszeitraums vorgegebene Kriterien erfüllen. Z. B.

    • bei reinen E-Fahrzeugen BLP von max. 60.000 Euro → geviertelter BLP;