· Fachbeitrag · Dienstwagen
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens: BFH verschärft die Regeln
| Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern aufgegeben, die einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen dürfen. Nach der neuen BFH-Auffassung kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil selbst dann vorliegen, wenn der Dienstwagen tatsächlich gar nicht privat genutzt wird. Halten Arbeitgeber die strengen Vorgaben nicht ein, drohen Nachzahlungen. |
Die neuen Besteuerungsgrundsätze im Überblick
Die neuen Regeln sind in vier Grundsatzurteilen enthalten (BFH, Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12; Abruf-Nrn. 132163, 132165 und 132164; BFH, Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12; Abruf-Nr. 132162). Für die Frage, wann ein Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuern muss, gilt jetzt Folgendes:
- Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil fällt grundsätzlich an, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen privat nutzen darf.
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