· Fachbeitrag · Dienstwagen
Mit Musterformulierungen den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen reduzieren
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, und RA Dipl.-Betrw. (FH) Hauke Hintze, WTS Legal Rechtsanwaltsges. mbH
| In der August-Ausgabe (Seite 131) haben wir die Auswirkungen der vier BFH-Urteile vom 21. März 2013 im Hinblick auf den Anscheinsbeweis zur Privatnutzung zusammengestellt. Ein Leser hat gefragt, wie ein Privatnutzungsverbot konkret umgesetzt werden kann, ob Arbeitgeber ihre firmeninternen Regelungen zur Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer modifizieren müssen und welche Besonderheiten bei der Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu beachten sind. |
Fall 1: Überlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Nur wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Vorteil auch in Höhe der tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs je privat gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Dies ist auch noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers möglich, selbst wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug pauschal vorgenommen hat (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR).
Wichtig | Laut BFH ist der geldwerte Vorteil allein schon dann zu versteuern, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wurde. Die Aussage des Arbeitnehmers, er habe den überlassenen Dienstwagen tatsächlich nicht privat genutzt, kann daran nichts ändern.
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