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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Neuerungen bei der steuerlichen Förderung der Elektromobilität

    | Zusätzlich zu den bisherigen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge hat der Bundesrat mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ (Abruf-Nr. 189460 ) am 14.10.2016 Neuerungen bei der Kraftfahrzeug- und Lohnsteuer zugestimmt. |

     

    • Befreiung von der Kfz-Steuer: Für bis zum 31.12.2020 zugelassene Elektrofahrzeuge - nicht für Hybridelektrofahrzeuge - gilt rückwirkend ab 01.01.2016 eine zehnjährige Steuerbefreiung. Das gilt auch für bisherige Benzin- oder Dieselfahrzeuge, die vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Die Steuerbefreiung gilt auch für zulassungspflichtige E-Bikes und Pedelecs (nicht zulassungspflichtige unterliegen nicht der Kfz-Steuer).
    • Lohnsteuerliche Begünstigungen vom 01.01.2017 bis 31.12.2020: