· Fachbeitrag · Dienstwagen
Verbot der Privatnutzung kann Anwendung der Ein-Prozent-Regelung verhindern
| Verfügt ein Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf und verbietet er eine Privatnutzung des Wagens, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Das hat der BFH klargestellt. |
Anwendung der Ein-Prozent-Regelung durch Finanzamt
Im Urteilsfall standen einem Autohaus-Verkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten (Vorführwagen) zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch wurde für die Fahrzeuge nicht geführt.
Die private Nutzung der Wagen war arbeitsvertraglich verboten. Der Arbeitgeber hat das Nutzungsverbot durch das Festhalten der Kilometerstände wöchentlich überprüft. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durfte der Autohaus-Verkäufer die Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment aufgrund einer mündlichen Vereinbarung nutzen. Diese Nutzung hat der Arbeitgeber mit der 0,03-Prozent-Regelung versteuert.
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