· Fachbeitrag · Dienstwagen
Verbot der Privatnutzung verhindert Ein-Prozent-Regelung
| Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen entgegen der Weisung seines Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, darf das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung ansetzen. Das hat das FG Niedersachsen betont. |
Hintergrund | Das FG musste ein zweites Mal über den Fall entscheiden, weil der BFH das Verfahren zurückverwiesen hatte. Eine erlaubte Privatnutzung setzt nach Ansicht des BFH nämlich voraus, dass der Arbeitgeber die private Nutzung entweder ausdrücklich oder konkludent gestattet oder zumindest geduldet hat. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet, sei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Und auch der „Beweis des ersten Anscheins“ spreche nur dann für eine private Nutzung, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe. Stehe dies aber nicht fest, könne das Finanzamt nicht allein unter Berufung auf den „Anscheinsbeweis“ einen geldwerten Vorteil besteuern (BFH, Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10; Abruf-Nr. 120043).
Für das FG ließ sich im Urteilsfall nicht feststellen, dass der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen hatte. Ebenso wenig war erwiesen, dass bestimmte Fahrzeuge privat genutzt wurden. Somit kam die Ein-Prozent-Regelung nicht zum Zug (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.5.2012, Az. 1 K 284/11; Abruf-Nr. 122289).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Verbot der Privatnutzung kann Anwendung der Ein-Prozent-Regelung verhindern“, LGP 2/2012, Seite 23 im Archiv lgp.iww.de