· Fachbeitrag · Dienstwagen
Vorsicht bei Kostentragung durch Arbeitnehmer - Reaktionsmöglichkeiten für Arbeitgeber
von RA Thorsten Leisinger, WTS Steuerberatungsges. mbH, Frankfurt/M
| Trägt der Arbeitnehmer die Kosten eines vom Arbeitgeber zu günstigen Konditionen geleasten Fahrzeugs, kann dieses dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein. Das hat zur Folge, dass eine nach der Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zu bewertende Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht vorliegt. Das lehrt der BFH zum „Behördenleasing“. LGP erläutert, warum das Urteil für viele Konstellationen außerhalb des „Behördenleasings“ relevant ist, und welche Reaktionsmöglichkeit Arbeitgeber haben. |
Fallkonstellationen bei der Fahrzeugüberlassung
Das Urteil zum „Behördenleasing“(BFH, Urteil vom 18.12.2014, Az. VI R 75/13, Abruf-Nr. 176531) ist für alle Fälle relevant, in denen der Arbeitnehmer alle Kosten für ein vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug trägt, sei es durch Gehaltsumwandlung oder durch Zahlung der Leasingraten. Es wirkt sich praktisch immer dann aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung mit der Maßgabe überlässt, dass der Arbeitnehmer selbst für die Kosten des Fahrzeugs aufkommt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die steuerlichen Folgen der Fahrzeugüberlassung je nach Kostenverteilung und zeigt, wo sich das BFH-Urteil auswirkt:
Überlassungsart | Kostenverteilung | Steuerliche Konsequenz |
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| Geldwerter Vorteil nach Pauschalierung (1 Prozent für Privatfahrten, 0,03 Prozent für Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte, ggf. 0,002 Prozent für Fahrten - doppelter Haushalt) oder nach Fahrtenbuch. Umsatzsteuerpflichtig. |
| Nutzungsentgelt mindert den geldwerten Vorteil (Details in LGP 6/2013, Seite 102; im Archiv auf lgp.iww.de). | |
| Prinzipiell keine Anrechnung der laufenden Kosten, da kein Nutzungsentgelt (BMF, Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004, Abruf-Nr. 131337, Rz. 3). Wichtig | Revision anhängig (Az. beim BFH: VI R 24/14). | |
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| Zurechnung beim Arbeitnehmer. Ist die Leasingrate gegenüber günstigstem Marktpreis verbilligt und wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit verbilligter Rate entlohnen, ist der Rabattanteil als Lohn zu versteuern. |
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| Nach BFH-Urteil ist zu unterscheiden, ob Zurechnung zum
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| Nach BFH-Urteil ist zu unterscheiden, ob Zurechnung zum
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BFH fordert differenzierte Betrachtung bei „Behördenleasing“
Eine angestellte Bürgermeisterin hatte alle Kosten für ihren Dienstwagen übernommen, den die Gemeinde auf Basis der für öffentliche Körperschaften günstigen Konditionen geleast hatte. Das Finanzamt und auch das FG wollten das Fahrzeug der Bürgermeisterin zurechnen und die Differenz der verbilligten Behördenleasingraten zu den „normalen“ Raten als geldwerten Vorteil versteuern. Dem ist der BFH entgegengetreten. Er fordert eine differenzierte Betrachtung der Vereinbarung bzw. der tatsächlichen Ausgestaltung der Nutzungsüberlassung. Dazu wies er den Fall an das FG zurück. Dieses muss nun die Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung genau prüfen (BFH, Urteil vom 18.12.2014, Az. VI R 75/13, Abruf-Nr. 176531).
Keine Dienstwagenüberlassung im Fall der Zurechnung beim Arbeitnehmer
Der BFH schließt eine Dienstwagenüberlassung dem Grunde nach aus, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer direkt zuzurechnen ist. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist oder es aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung - insbesondere einem Leasingvertrag - vom Arbeitgeber erhält.
Indizien für eine Zurechnung beim Arbeitnehmer
Für die Annahme einer Sonderrechtsbeziehung reicht es nicht aus, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung steht und er alle Fahrzeugkosten trägt. Vielmehr ist ein Leasingvertrag nur dann dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Arbeitnehmer entrichtet die Leasingraten.
- Arbeitnehmer trägt die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs.
- Arbeitnehmer ist als Halter des Fahrzeugs eingetragen bzw. hat die Eigenschaft als Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung.
- Arbeitnehmer übernimmt die Gefahren aus dem Betrieb des Fahrzeugs.
- Arbeitgeber ist von Leasingverpflichtungen freigestellt.
Die Folgerungen für die Praxis
Es bleibt abzuwarten, welche Feinjustierungen die weitere Rechtsprechung vornimmt. Unseres Erachtens sollte es für die Zurechnung beim Arbeitgeber reichen, dass sich aus der Nutzungsvereinbarung für das Fahrzeug ein arbeitsvertraglicher Bezug ergibt und der Arbeitgeber eigenen Aufwand für das Fahrzeug hat. Liegen dagegen die vorgenannten Kriterien vor wird deutlich, dass das Fahrzeug unabhängig vom Arbeitsvertrag überlassen werden sollte - und das Fahrzeug ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
In folgenden Fällen könnten Steuer- oder Sozialversicherungsprüfer die lohnsteuerlichen Dienstwagenregelungen ablehnen und den Rabatt, der dem Arbeitgeber vom Leasinggeber eingeräumt wird, nachversteuern:
- Der Arbeitgeber bekommt von der Leasinggesellschaft verbilligte Leasingraten angeboten, die er seinem Arbeitnehmer weitergibt.
- Das Fahrzeug ist nach obigen Kriterien dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
- Das Fahrzeug wird vom Arbeitgeber nach den lohnsteuerlichen Dienstwagenregelungen versteuert, die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten werden als pauschales Nutzungsentgelt auf den geldwerten Vorteil angerechnet mit dem Ergebnis, dass kein steuerpflichtiger Vorteil bleibt.
Beachten Sie | Die Finanzverwaltung will die dargestellten Abgrenzungskriterien auch auf solche Dienstwagenüberlassungen anwenden, bei denen der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet und damit den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen finanziert. Hier gilt dann nicht mehr die pauschale Listenpreismethode, sondern die Leasingrate und die anderen Kfz-Kosten, die der Arbeitgeber zahlt, werden als Arbeitslohn versteuert.
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Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 35.000 Euro, die Vollkosten-Leasingrate beträgt 650 Euro monatlich. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 17 km.
Im Ergebnis kann sich im Falle einer Betriebsprüfung eine Steuernachforderung auf einen nachzuversteuernden Vorteil von 5.832 Euro ergeben (650,00 Euro ./. 528,50 Euro = 121,50 Euro x 12 Monate x 4 Jahre Prüfungszeitraum). |
PRAXISHINWEISE | Betroffene Arbeitgeber sollten je nach Zielsetzung die Gestaltungsspielräume nutzen, die sich aus der BFH-Entscheidung bieten:
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