· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnung/doppelte Haushaltsführung ‒ dies kann der Arbeitgeber erstatten
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Notwendige Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen, nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Die Kriterien für eine doppelte Haushaltsführung wurden durch das BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht vom 25.11.2020 angepasst und aktualisiert. LGP erläutert die praxisrelevanten Bedingungen für diese lukrative steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungsmöglichkeit. |
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen in den jeweiligen Wohnungen ist unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus
1. einen eigenen Hausstand,
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