· Lohnsteuerpauschalierung
Gehaltsextra Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der vierte Teil beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein „pauschalversteuertes zusätzliches Urlaubsgeld“ zu zahlen ‒ in Form der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe. Konkret geht es um die Voraussetzungen der Beihilfe, die Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke. |
Normales Urlaubsgeld ‒ viel Brutto, wenig Netto
Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, fallen hohe Steuern und Sozialabgaben an. Oft kommt weniger als die Hälfte beim Arbeitnehmer an.
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Ein Arbeitnehmer ist verheiratet, konfessionslos und hat zwei Kinder. Sein regulärer Bruttoarbeitslohn beträgt pro Monat 4.000 Euro, und es gilt die Steuerklasse III. Soll dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld von brutto 500 Euro gezahlt werden, kommen davon im Jahr 2025 lediglich 295 Euro netto an. Zusätzlich zu den 500 Euro hat der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von rund 20 Prozent zu entrichten. Das sind 100 Euro.
Ergebnis: Effektiv ist der Arbeitgeber mit 600 Euro belastet, und der Arbeitnehmer erhält nur 295 Euro ‒ weniger als 50 Prozent! |
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