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Zwei neue Urteile des BFH zu Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
| Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Der BFH hat sich nun zwei Mal mit der Thematik befasst. Einmal ging es um Stundenzettel, einmal um eine Wertguthabenvereinbarung. |
- Stundenzettel: Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb steuerlich unwirksam, weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen (z. B. Stundenzettel) zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Stundenzettel dienen „nur“ Beweiszwecken und sind für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich. Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss aber einem Fremdvergleich standhalten, um anerkannt zu werden (BFH, Urteil vom 18.11.2020, Az. VI R 28/18, Abruf-Nr. 221076).
- Wertguthabenvereinbarung: Wird im Zuge eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des SBG IV abgeschlossen, muss für diese ‒ gesondert ‒ ein Fremdvergleich erfolgen. Bei der Gesamtwürdigung ist vor allem entscheidend, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann (BFH, Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 1/19, Abruf-Nr. 220159).
Quelle: ID 47361951