· Fachbeitrag · Elektromobilität
Strom aus steuerfreier Photovoltaikanlage: Das gilt für den Auslagenersatz beim E-Dienstwagen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Lädt ein Arbeitnehmer seinen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz oder aus seiner Photovoltaikanlage, kann der Arbeitgeber ihm dafür steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem neuen § 3 Nr. 72 EStG ist die Entnahme von Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage steuerfrei gestellt worden. Der Arbeitnehmer wird durch die Entnahme für den Dienstwagen steuerlich nicht mehr belastet. LGP macht Sie mit den Spielregeln zum Auslagenersatz vertraut und zeigt, welche Verbesserung § 3 Nr. 72 EStG beim Arbeitnehmer bringt. |
Auslagenersatz für privates Aufladen eines Dienstwagens
Wird einem Arbeitnehmer ein (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen und trägt der Arbeitnehmer für dieses Fahrzeug Aufwendungen, wie z. B. den Ladestrom, so kann der Arbeitgeber diese Stromkosten gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei erstatten. Denn der Arbeitnehmer hat durch die Übernahme der Stromkosten Aufwendungen getragen, die seinen Arbeitgeber als Eigentümer des Fahrzeugs betreffen.
Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer dessen tatsächliche Ladekosten steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstatten. Dazu muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Einzelnen abrechnen (R 3.50 Abs. 1 LStR). Dieses erfordert für den Arbeitnehmer, dass er durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil) aufzeichnen muss, wie viele kWh Strom er von seinem privaten Stromanschluss für das Fahrzeug seines Arbeitgebers verwendet hat und wie hoch die Stromkosten sind.
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